Klage abgewiesen: Vorwürfe des BUND Naturschutz nicht haltbar!

VonSilvia

21. Juni 2024

Der „BUND Naturschutz in Bayern e.V.“ (BN) hätte sich eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der 3. Teilgenehmigung und damit verbunden die Untersagung des Weiterbetriebs des FRM II gewünscht. Die Klage wurde am 19.06.2024 vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof abgewiesen.

Sachverhalt:

Die 3. Teilgenehmigung enthält unter Ziff. III.9. mit der Überschrift „Proliferationsvorsorge“ die Zielsetzung einer Umrüstung von einem Brennstoff mit ca. 90 % Uran-235 auf eine Anreicherung von unter 50 % bis zum 31.12.2010. Die Frist konnte nicht eingehalten werden, da weltweit kein geeigneter Brennstoff zur Verfügung steht. Bereits seit vielen Jahren wird international an einem Brennstoff geforscht, welcher eine Umrüstung auf ein Brennelement mit einer Anreicherung von sogar unter 20 % ermöglicht. Ziel des FRM II ist es, bis 2030 die Genehmigung für dieses neue Brennelement zu erhalten. Der BN reichte 2021 die Klage ein.

Am Montag, den 17.06.2024 wurde in der Sache über 5 Stunden öffentlich vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof verhandelt.

Folgender Urteilstenor wurde veröffentlicht:

I.          Die Klage wird abgewiesen.

II.         Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III.        Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.        Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Eine ausführliche Urteilsbegründung wird erst in den nächsten Monaten folgen.

Einige mögliche Gründe1 für die Klageabweisung wurden schon während der Verhandlung deutlich. Eine (verwaltungsrechtliche) Klage ist nur dann statthaft, wenn sie zulässig und begründet ist. Während sich in der Zulässigkeit entscheidet, ob der Kläger überhaupt klagen darf und ob alle Formalitäten eingehalten wurden, wird erst im Rahmen der Begründetheit der Sachverhalt selbst diskutiert.

Zulässigkeit:

Schon hinsichtlich der Zulässigkeit stellte sich zunächst die Frage, ob der BN überhaupt befugt ist, in Angelegenheiten, die nur die Proliferationsvorsorge betreffen, zu klagen. Das Überprüfen der Klagebefugnis dient dazu, Popularklagen zu verhindern. Vorliegend richtet sich die Klagebefugnis (zumindest hinsichtlich des Feststellungsinteresses) nach dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG (Nrn. 1a, 5 oder 6) genannten Anwendungsbereich. Darin wird der Zusammenhang mit einer notwendigen Umweltverträglichkeitsprüfung oder ein Umweltbezug gefordert.

Eine andere Problematik, die diskutiert wurde, war eine mögliche Verfristung der Klage. Ab Mitte 2017 war eine Klage nach einer Änderung des UmwRG grundsätzlich möglich.

Begründetheit:

Die Klägerseite stützte die größten Teile der Klage auf die Annahme, es handle sich bei Ziff. III.9. der 3. Teilgenehmigung um eine sogenannte Inhaltsbestimmung. Eine Inhaltsbestimmung zeichnet sich dadurch aus, dass sie den Umfang und Inhalt des Grundverwaltungsaktes konkretisiert oder modifiziert. Sie trifft dabei keine eigenständige Regelung. Im vorliegenden Fall wird durch die Ziff. III.9. die Genehmigung weder konkretisiert noch modifiziert, da lediglich auf eine zukünftige Änderung verwiesen wird. Diese zukünftige Neuregelung konnte nicht mitgenehmigt werden, da ein tauglicher Brennstoff zum Zeitpunkt des Erlasses der 3. Teilgenehmigung noch nicht entwickelt war. Bei einem Brennelement handelt es sich um eine so komplexe sicherheitsrelevante Komponente, dass jede kleine Abweichung einer eigenen Prüfung und Genehmigung bedarf.

Der streitgegenständliche Passus wurde daher während des Verfahrens eher als eine eigenständige Auflage iSd. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG behandelt.

Im Weiteren wurde diskutiert, ob die in der Auflage genannte „Frist“ zum 31.12.2010 umzurüsten nichtig sei und damit entfallen würde. Gründe hierfür könnten zum einen die objektive Unmöglichkeit der Umrüstung bis zu diesem Datum sein und zum anderen die Willkür des gewählten Zeitrahmens. Die Frage, nach welchen Kriterien das Datum des 31.12.2010 festgelegt wurde, konnte in der Verhandlung nämlich nicht geklärt werden. Zusätzlich ist hier darauf hinzuweisen, dass eine Genehmigung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen nach § 17 Abs. 1 iVm. § 7 AtG generell nicht befristet werden kann.

Eine solche Teilnichtigkeit einer Auflage führt in der Regel nicht zu der Nichtigkeit des gesamten Verwaltungsakts.

Nichtzulassung der Revision:

Schon nach einer halben Stunde in der Verhandlung über die Begründetheit stellte die Klägerseite die Frage nach der Revision, da sich schon früh abzeichnete, dass das Gericht der Argumentation des BN nicht folgen würde. Auch die Revision wurde – wie bereits erwähnt – nicht zugelassen. Eine Revision kann nur unter den Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO zugelassen werden. Gegen die Nichtzulassung zur Revision kann gem. § 133 VwGO binnen eines Monats nach Bekanntwerden der Klagebegründung Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden, die Erfolgsaussichten sind allerdings gering. Wenn eine Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt wird, stehen keine weiteren Rechtsmittel zur Verfügung.

  1. Da während der Verhandlung Aufnahmen nicht gestattet sind, beruhen Aussagen zum Ablauf der Verhandlung auf einem Gedächtnisprotokoll. ↩︎

VonSilvia

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