Klagebegründung veröffentlicht

VonSilvia

9. November 2024
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Mittlerweile wurde die Klagebegründung zu unserem Beitrag vom 21.06.2024 veröffentlicht. Das ganze Urteil ist unter dem Aktenzeichen VGH München, Urteil v. 18.06.2024 – 22 A 20.40009 einzusehen.

Im Folgenden findet ihr einige interessante Zitate aus der Urteilsbegründung:

„§ 7 Abs. 1 Satz 1 AtG als umweltbezogene Rechtsvorschrift (…) ist nicht verletzt, weil der Betrieb der Anlage mit Brennelementen, die eine Anreicherung mit Uran-235 von über 50% aufweisen, von der wirksamen 3. TG gedeckt ist, so dass die Voraussetzungen für ein aufsichtliches Einschreiten (gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 3 AtG) gegen den Weiterbetrieb des FRM II nicht vorliegen.“ (Rn. 60)

„Die 3. TG sieht – entgegen dem Vorbringen des Klägers – keine Einschränkungen für den (Weiter-)Betrieb der Anlage mit HEU über den 31. Dezember 2010 hinaus vor.“ (Rn. 61)

„Der Beklagte geht nach Überzeugung des Gerichts zu Recht davon aus, dass die Umrüstung des FRM II, wie sie in den Auflagen in Abschnitt III. 9 vorgesehen ist, technisch nicht bis zum 31. Dezember 2010 ausgeführt werden konnte und damit objektiv unmöglich war. Sie stand zum einen unter dem Vorbehalt, dass sie keine signifikante Leistungsveränderung zur Folge haben durfte, was sich sowohl aus der Begründung der 3. TG (Begründung S. 54) als auch aus der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Beklagten ergibt. Zum anderen sollte der neue Brennstoff nach dem Wortlaut der Auflage dem internationalen Forschungs- und Entwicklungsstand entsprechen. Der Beklagte hat hinreichend dargelegt, dass im Rahmen internationaler Kooperationen nach einem alternativen, niedriger angereicherten Brennstoff geforscht wurde (und wird),…“ (Rn. 87)

Die Teilnichtigkeit führt nicht zur Gesamtnichtigkeit der 3. TG, so dass der FRM II nicht ohne die erforderliche Genehmigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AtG betrieben wird; daher kommt auch ein Einschreiten wegen eines Verstoßes (Betrieb ohne erforderliche Genehmigung) gegen das Atomgesetz (§ 19 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 AtG) nicht in Betracht.“ (Rn. 90)

VonSilvia

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