„Proliferationsvorsorge“
Die internationalen Bemühungen die Verwendung von Uran-235 mit einer Anreicherung von über 20% soweit wie wirtschaftlich und technisch möglich zu reduzieren.
Die internationalen Bemühungen die Verwendung von Uran-235 mit einer Anreicherung von über 20% soweit wie wirtschaftlich und technisch möglich zu reduzieren.
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen: 1. Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des
§ 17 Abs. 1 AtG: Genehmigungen, mit Ausnahme derjenigen nach § 7, sowie allgemeine Zulassungen können befristet werden. § 7 AtG befasst sich mit der „Genehmigung von Anlagen“
Eine Auflage ist eine selbständige Nebenbestimmung, durch die ein Tun, Dulden oder Unterlassen im Zusammenhang mit dem Grundverwaltungsakt (hier: der Genehmigung) vorgeschrieben wird.
Im Rahmen der Revision wird das Urteil nur auf Verfahrens- und Rechtsfehler hin überprüft.
9. Proliferationsvorsorge 9.1 Das StMLU ist über ein Verfahren zur Vergabe eines Auftrages zur Entwicklung eines Brennstoffs mit höchstens 50 % Uran-235 Anreicherung und von mit diesem Brennstoff bestückten Brennelementen
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